§ 3 Abs 1 tir BauO 2018
Bei der Beurteilung, ob eine rechtlich gesicherte, der vorgesehenen Bebauung entsprechende Verkehrsverbindung besteht, ist der Umfang einer bestehenden Dienstbarkeit der beabsichtigten künftigen Nutzung gegenüberzustellen.
§ 3 Abs 1 tir BauO 2018
Bei der Beurteilung, ob eine rechtlich gesicherte, der vorgesehenen Bebauung entsprechende Verkehrsverbindung besteht, ist der Umfang einer bestehenden Dienstbarkeit der beabsichtigten künftigen Nutzung gegenüberzustellen.