§ 29 Abs 4 tir BauO 2018, § 13 Abs 1 lit c tir ROG 2016
Die bloße Behauptung, dass die Tochter des Bauwerbers voraussichtlich in einer ca 80 km vom Bauort entfernten Stadt studieren und im geplanten Objekt ihren Hauptwohnsitz haben werde, um sich um die Ferienwohnungen zu kümmern, stellt weder eine Glaubhaftmachung noch einen Nachweis über die Nichtbeabsichtigung der Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz dar.