§ 30 oö ROG 1994
Die Errichtung eines Swimmingpools ist bei einem Wohnbau (ohne landwirtschaftlichen Betrieb) im „Grünland“ unzulässig.
Die im Grundbuch angeführte Nutzungsart des Grundstückes (hier: „Garten“) ändert nichts an der Verbindlichkeit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung.