§ 23 nö BauO 2014, § 35 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014
Ist für die Baubewilligung Schriftlichkeit vorgeschrieben, ist eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ein rechtliches Nichts und erzeugt keinerlei Rechtswirkungen.
LVwG Nö, 20.01.2020, LVwG-AV-107/001-2018