§ 918 ABGB, § 1047 ABGB, § 1048 ABGB, § 1049 ABGB
Nach § 1049 Satz 1 ABGB trägt bei Verschlechterung der Kaufsache, die weniger als deren halben Wert betrifft, die Gefahr bis zum maßgeblichen Stichtag der Veräußerer, der bei weiter aufrechtem Vertrag dann nur einen entsprechend geminderten Kaufpreis verlangen kann.