§ 879 Abs 1 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht dort, wo eine Gebietskörperschaft oder ein Unternehmer eine Monopolstellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen.