Der Schaffung leistbaren Wohnraums wird in aktuellen Regierungsprogrammen auf Bundes- und Landesebene Priorität eingeräumt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Potenzial des Grundverkehrsrechtes, diese politischen Zielsetzungen umzusetzen. Er zeigt auf, dass die Baugrundstücksverkehrskompetenz der Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten bietet und eine Ergänzung um die bisherigen Bundeskompetenzen „Volkswohnungswesen“ und „Assanierung“ (Art 11 Abs 1 Z 3 und 5 B-VG) anzustreben ist.