§ 13 Abs 2 AVG, § 13 Abs 5 AVG, § 33 Abs 3 AVG, § 321 Abs 1 BVergG 2006, § 19 BVwGG, § 21 Abs 6 BVwGG, § 20 GO-BVwG, § 2 Z 7 ZustG
Durch die Regelung der der Empfangsbereitschaft des BVwG nur während der Amtsstunden wird sichergestellt, dass der Auftraggeber den Vertrag während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens nicht abschließen kann.