Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG, § 328 BVergG 2018, § 341 BVergG 2018, § 344 BVergG 2018, § 350 BVergG 2018, § 9 BVwGG, § 2 Abs 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018
Die gesetzmäßige Festlegung der zu entrichtenden Pauschalgebühr stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung in der Sache dar und kann nicht einem erst danach fortzusetzenden und darauf eingeschränkten Verfahren überantwortet werden.