§ 3 Abs 1 MaklerG, § 30 Abs 2 KSchG, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1299 ABGB
Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB.
Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit einer nur weitergegebenen Information eines Dritten, darf aber nicht den Eindruck erwecken, er habe deren Wahrheitsgehalt überprüft.