§ 431 ABGB, § 62 GBG
Guter Glaube kann dann angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes erwecken. Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände. Diese können allenfalls den guten Glauben zerstören.