§ 38 Abs 7 Z 3 stmk BauG 1995
Bei der Errichtung einer Trennwand, eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums (hier: in einer Eisstockhalle) handelt es sich um keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung, die im Rahmen der Benützungsbewilligung genehmigt werden kann.