§ 1 sbg BauPolG, § 2 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG, § 2 Abs 1 Z 2 sbg BauPolG
Als „technische Einrichtungen von Bauten“ sind nur solche technischen Einrichtungen anzusehen, die der Benützbarkeit eines Baues dienen und damit der versorgungs- und haustechnischen Gebäudeausstattung zugeordnet werden können.