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Verwaltungsübertretung; Flutlichtanlage; Blendwirkung; Auflagen; Bestimmtheit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2020/5bbl 2020, 14 Heft 1 v. 15.2.2020

§ 57 Abs 1 Z 10 oö BauO 1994

Die Auflage in der Baubewilligung, „die Flutlichtanlage [...] so zu situieren bzw auszuführen, dass eine unzumutbare Blendwirkung der Nachbarn ausgeschlossen ist“, ist nicht hinreichend bestimmt.

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