Mehrere Auftraggeber (AufG) haften für die Beitragsschulden eines Auftragnehmers (AufN) gem § 67a ASVG als Gesamtschuldner. Der Sozialversicherungsträger (SVT) kann deshalb wählen, ob er von einem, mehreren oder allen Zahlung verlangt. Jener AufG, der Zahlung leistete, hat Anspruch auf Regress gegenüber allen anderen, die (im Verhältnis der Haftungsbeträge) weniger bzw nichts bezahlt haben. Im Folgenden sollen die Solidarhaftung mehrerer haftender AufG und der daraus resultierende Regressanspruch einer kritischen Betrachtung unterzogen und konkrete Praxistipps offeriert werden.