§ 20 Abs 1 WEG 2002, § 30 Abs 1 WEG 2002, § 30 Abs 2 WEG 2002, § 1315 ABGB
Nicht die Eigentümergemeinschaft ist ihren Mitgliedern zur Verwaltung verpflichtet, sondern der Verwalter der Liegenschaft. Es besteht daher keine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung des Winterdienstes aus einer gesetzlichen Sonderverbindung mit den Wohnungseigentümern.