§ 1295 ABGB
Baustellenblockaden sind, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung anzusehen und können Schadenersatzansprüche begründen.
OGH, 13.06.2019, 4 Ob 201/18i
§ 1295 ABGB
Baustellenblockaden sind, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung anzusehen und können Schadenersatzansprüche begründen.
OGH, 13.06.2019, 4 Ob 201/18i