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Ergänzungsabgabe; Ausnahmen bei der Vereinigung von bebauten und unbauten Grundstücken

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/203bbl 2019, 231 Heft 6 v. 15.12.2019

§ 11 Abs 1 Z 4 nö BauO 2014, § 39 Abs 1 nö BauO 2014

Die Ausnahmeregelung des § 39 Abs 1 S 2 nö BauO 2014 klammert auch Fälle aus, in denen nur Teile von bebauten Grundstücken oder gar das gesamte Grundstück, dieses jedoch in Teilen mit anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon vereinigt werden.

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