§ 34 nö BauO 2014
Ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 34 nö BauO 2014 setzt eine Abweichung vom bewilligten Projekt im Sinne eines Baugebrechens voraus.
Bei einem bewilligten „Maschendrahtzaun auf Stützmauer“ handelt es sich um eine einheitliche bauliche Anlage.