§ 1151 ABGB, § 2 Z 33a BVergG 2016, § 2 Z 34 BVergG 2018
Zur Abgrenzung der Subunternehmereigenschaft bedarf es jeweils im Einzelfall der Feststellung der konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bieter und dem dritten Unternehmen.
§ 1151 ABGB, § 2 Z 33a BVergG 2016, § 2 Z 34 BVergG 2018
Zur Abgrenzung der Subunternehmereigenschaft bedarf es jeweils im Einzelfall der Feststellung der konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bieter und dem dritten Unternehmen.