§ 24 WEG 2002, § 38 WEG 2002
Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter § 24 Abs 1 Z 1 WEG. Allerdings verbietet § 38
Seite 203
§ 24 WEG 2002, § 38 WEG 2002
Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter § 24 Abs 1 Z 1 WEG. Allerdings verbietet § 38
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