§ 1500 ABGB
Auf den Einwand des gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerbs ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn sich der Erwerber einer Liegenschaft in erster Instanz darauf beruft.
OGH, 03.04.2019, 1 Ob 37/19a
§ 1500 ABGB
Auf den Einwand des gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerbs ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn sich der Erwerber einer Liegenschaft in erster Instanz darauf beruft.
OGH, 03.04.2019, 1 Ob 37/19a