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Örtliches Entwicklungskonzept; Bausperre; Zielvorgaben

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/172bbl 2019, 195 Heft 5 v. 1.10.2019

§ 74 tir ROG 2016

In der Bausperrenverordnung genügt es, die beabsichtigen Änderungen zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt. Gegen die „Zielvorgabe“, mit den geplanten Maßnahmen den dauernden Wohnbedarf der ansässigen Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen befriedigen zu wollen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.

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