§ 74 tir ROG 2016
In der Bausperrenverordnung genügt es, die beabsichtigen Änderungen zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt. Gegen die „Zielvorgabe“, mit den geplanten Maßnahmen den dauernden Wohnbedarf der ansässigen Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen befriedigen zu wollen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.