§ 3 Abs 3 tir BauO 1989, § 2 Abs 3 tir BauO 2011, § 17 Abs 1 tir BauO 2011, § 19 Abs 1 tir BauO 2011, § 19 tir BauV, § 35 tir BauV, § 43 tir BauV
Eine Küche, die nicht nur zum Kochen bestimmt ist, sondern auch Sitz- bzw Verweilmöglichkeiten aufweist, ist als Aufenthaltsraum (und nicht als bloßer „Hobbyraum“) zu qualifizieren.