§ 26 Abs 3 lit f tir BauO 2011, § 31 Abs 5 tir ROG 2011, § 54 Abs 2 tir ROG 2011, § 55 Abs 1 tir ROG 2011
Den Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass die Baubewilligung nicht vor der Erlassung eines nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bebauungsplanes erteilt wird.