§ 19 Z 2 stmk BauG 1995, § 41 Abs 4 stmk BauG 1995, § 2 WEG 2002
Bei einer rechtswidrigen Änderung des Verwendungszweckes eines im Wohnungseigentum stehenden Objekts (hier: von Keller zu Wohnung) ist der baupolizeiliche Unterlassungsauftrag ausschließlich an den betreffenden Wohnungseigentümer zu adressieren.