§ 4 VVG
Das Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist.
Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen.