§ 6 nö BauO 2014, § 17 AVG
Das Recht auf Akteneinsicht verpflichtet die Behörde nicht, Akten oder Kopien davon an die Partei zu übersenden.
Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet wird, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei weiter die Möglichkeit hat, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.