§ 138 BVergG 2018, § 139 BVergG 2018
Wird das ursprünglich nicht ausschreibungskonforme Angebot erst durch die Mängelbehebung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters zu Lasten der Mitbieter unzulässig verbessert.