§ 2 BVergG 2018, § 91 Abs 4 BVergG 2018
Die Gewichtung der Zuschlagskriterien darf während des gesamten Verfahrens nicht verändert werden; allerdings ist es zulässig, dass ein öffentlicher Auftraggeber nach Ablauf der Angebotsfrist Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien festlegt, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden.