§ 918 ABGB, § 1168 ABGB
Eine gänzliche Einstellung der Arbeiten durch den Werkunternehmer zu einem kritischen Zeitpunkt des Bauvorhabens, wodurch das Vertrauen des Werkbestellers in die fristgerechte Fertigstellung der Arbeiten erschüttert wird, berechtigt den Werkbesteller zum Vertragsrücktritt.