§ 364c ABGB, § 1435 ABGB
Ein Lebensgefährte oder Ehegatte, der Aufwendungen auf die Liegenschaft der Eltern des früheren
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§ 364c ABGB, § 1435 ABGB
Ein Lebensgefährte oder Ehegatte, der Aufwendungen auf die Liegenschaft der Eltern des früheren
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