Art 7 EuGVVO 2012
Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, fallen in den Anwendungsbereich von Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können.