§ 69 tir ROG 2016, § 71 tir ROG 2016, § 113 tir ROG 2016, Art 118 Abs 3 B-VG
Dem Gesetzgeber steht es frei, die elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen vorzusehen und deren Modalitäten näher zu regeln.
§ 69 tir ROG 2016, § 71 tir ROG 2016, § 113 tir ROG 2016, Art 118 Abs 3 B-VG
Dem Gesetzgeber steht es frei, die elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen vorzusehen und deren Modalitäten näher zu regeln.