§ 23 Abs 1 Z 25 sbg BauPolG
Der Inhaber eines Bordelbetriebs ist unbeschadet der konkreten Eigentumsverhältnisse als „Hauptverantwortlicher“ für die widmungswidrige Verwendung eines Wohngebäudes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
§ 23 Abs 1 Z 25 sbg BauPolG
Der Inhaber eines Bordelbetriebs ist unbeschadet der konkreten Eigentumsverhältnisse als „Hauptverantwortlicher“ für die widmungswidrige Verwendung eines Wohngebäudes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.