§ 31 Abs 1 oö BauO 1994, § 31 Abs 4 oö BauO 1994
Bei einem 8,73 m hohen Garagengebäude kommt nicht nur den direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückseigentümern, sondern auch den bis höchstens 10 m vom Baugrundstück entfernten Grundstückseigentümern (hier: 49 Eigentümer und Miteigentümer) Nachbarparteistellung zu.