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Garage; Parteistellung der Nachbarn; mögliche Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/138bbl 2019, 146 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 31 Abs 1 oö BauO 1994, § 31 Abs 4 oö BauO 1994

Bei einem 8,73 m hohen Garagengebäude kommt nicht nur den direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückseigentümern, sondern auch den bis höchstens 10 m vom Baugrundstück entfernten Grundstückseigentümern (hier: 49 Eigentümer und Miteigentümer) Nachbarparteistellung zu.

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