§ 22 Abs 6 oö ROG 1994
An die raumordnungsrechtliche Erforderlichkeit einer Betriebswohnung ist ein strenger sowie objektiver Maßstab anzulegen.
Ein Ein-Mann-Betrieb, Rufbereitschaft sowie unregelmäßige Arbeitszeiten sind für sich alleine nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Wohnsitznahme am Betriebsstandort zu begründen.