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Bebauungsplan; Geschoßflächenzahl; Ausnahmen; Begriff „Keller“; Kellergeschoß; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2019/134bbl 2019, 144 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 31 Abs 4 oö BauO 1994, § 32 Abs 6 oö ROG 1994, § 2 Z 17 oö BauTG 2013

Bei einem „Keller“ handelt es sich nach dem fachlichen Sprachgebrauch um einen ganz oder teilweise unter dem Erdboden liegenden Raum.

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