§ 25 Abs 8 lit c sbg BGG, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Interessenabwägung bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung von Mindestabständen hat unter Einbeziehung sämtlicher Vor- und Nachteile, auch solcher wirtschaftlicher Art (wie etwa die Wertminderung des Nachbargrundstückes), zu erfolgen.