§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Ein „Richtwert“ im örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde (hier: GFZ von 0,25 bis 0,4; in Ausnahmefällen noch höher) stellt keine verbindliche Festlegung mit normativer Wirkung dar.
§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Ein „Richtwert“ im örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde (hier: GFZ von 0,25 bis 0,4; in Ausnahmefällen noch höher) stellt keine verbindliche Festlegung mit normativer Wirkung dar.