§ 35 Abs 2 oö BauO 1994, § 48 Abs 5 oö BauO 1994, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall (hier: Sicherungsmaßnahmen an der Abbruchstelle) vorzuschreiben sind, betrifft nur den Einzelfall.
§ 35 Abs 2 oö BauO 1994, § 48 Abs 5 oö BauO 1994, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall (hier: Sicherungsmaßnahmen an der Abbruchstelle) vorzuschreiben sind, betrifft nur den Einzelfall.