Derzeit wird breit diskutiert, in welchem Umfang aufgrund von völkerrechtlichen Vorgaben – konkret der Aarhus-Konvention – der (betroffenen) Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Projektgenehmigungsverfahren Anfechtungsrechte gegen behördliche Genehmigungen eingeräumt sind. Nur am Rande wird bislang erörtert, ob hiervon auch Raumordnungsakte wie Flächenwidmungspläne betroffen sind.