§ 350 BVergG 2018, § 351 BVergG 2018
Werden durch die Verhandlungen unumkehrbare Tatsachen geschaffen, ist die Untersagung der Aufforderung zur Abgabe von Preisangeboten und der Verhandlungen mit den verbliebenen Bietern die geeignete Provisorialmaßnahme.