§ 1311 ABGB, § 1 Abs 1 Z 3 sbg BauTG 1976
Ein Einreichplan ist kein Schutzgesetz, weil sich daraus keine konkrete Verhaltensanordnung in Bezug auf eine konkrete Schutzmaßnahme entnehmen lässt.
Wird daher, anders als im Einreichplan vorgesehen, statt eines ebenen Zugangs zum Geschäft ein Podest, das ca 15 cm höher ist als die angrenzende Parkfläche und über eine Holzrampe erreichbar ist, errichtet und erleidet ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts eine Verletzung dadurch, dass er von der Holzrampe mit einem Fuß auf den Parkplatz kippt, ist dem Unternehmer keine Schutzgesetzverletzung vorzuwerfen.