§ 17 Abs 4a wr BauO
Der Begriff des „vollen Grundwertes“ ist mit dem Verkehrswert gleichzusetzen.
Die Ermittlung der Höhe der Geldleistung hat anhand der Eigenschaften der abzutretenden Grundfläche zu erfolgen.
§ 17 Abs 4a wr BauO
Der Begriff des „vollen Grundwertes“ ist mit dem Verkehrswert gleichzusetzen.
Die Ermittlung der Höhe der Geldleistung hat anhand der Eigenschaften der abzutretenden Grundfläche zu erfolgen.