§ 2 Abs 2 tir BauO 2018, § 2 Abs 3 tir BauO 2018, § 18 tir BauO 2018
Ein Folientunnel ist eine bauliche Anlage, der eine gewisse bauliche Einfachheit in der Konstruktion immanent ist.
Eine bauliche Konstruktion, bei der Blechrinnen samt Niederschlagswasserentsorgungssysteme installiert und Gehtüren eingebaut sind, ist nicht als Folientunnel, sondern bereits als „Gebäude“ zu qualifizieren.