§ 24 Abs 1 Z 1 oö BauO 1994, § 25 Abs 1 Z 3 lit b oö BauO 1994
Bewilligungs- bzw anzeigepflichtige Umbauten und Instandsetzungen sind nur dann zulässig, wenn für das betreffende Gebäude ein Baukonsens besteht.
Durch die Erlassung eines rechtskräftigen Abbruchauftrages (hier: wegen des desolaten Zustandes der Scheune) geht der Baukonsens noch nicht unter.