§ 6 Abs 2 nö BauO 1996, § 48 Abs 1 nö BauO 1996, § 64 Abs 2 nö BauO 1996
Die geplante Nutzung einer „privaten Abstellanlage“ (umgangssprachlich: „Privatparkplatz“) bedarf einer näheren Konkretisierung, ansonsten die Bewegungshäufigkeiten und die daraus entstehenden Immissionen nicht zureichend prognostiziert werden können.