§ 1488 ABGB
Für die Freiheitsersitzung ist nicht erforderlich, dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt hat, sondern
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§ 1488 ABGB
Für die Freiheitsersitzung ist nicht erforderlich, dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt hat, sondern
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