§ 1311 ABGB, § 1 BauKG, § 2 BauKG, § 3 BauKG
Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf. Er hat vielmehr auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten werden.